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   BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17   

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BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17 (https://dejure.org/2019,616)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2019 - 3 AZR 489/17 (https://dejure.org/2019,616)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2019 - 3 AZR 489/17 (https://dejure.org/2019,616)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • IWW

    § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, § 253 Abs. 2 HGB, § 16 BetrAVG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 826 BGB, § 321 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 616/17 v. 19.01.2019

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • bag-urteil.com

    Angemessene Eigenkapitalrendite, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrentenanpassung, Umstrukturierungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - angemessene Eigenkapitalrendite - Umstrukturierungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 686/16

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung -

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 17 mwN) .

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 21 mwN) .

    Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 22 mwN) .

    Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 23 mwN) .

    Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 24 mwN) .

    Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 25 mwN) .

    Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 26 mwN) .

    Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 27 mwN) .

    Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 28 mwN) .

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 23 mwN) darf eine Anpassung der Betriebsrenten die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährden.

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 29 mwN) .

    Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 30 mwN) .

    Maßgebend ist vielmehr, ob sich im Vergleichszeitraum eine positive Entwicklung abzeichnet, die eine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten lässt (vgl. BAG 26. April 2018 - 3 AZR 686/16 - Rn. 36 mwN) .

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 116/13

    Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Der Senat hat dabei in Anlehnung an Modelle der Unternehmensbewertung ein einfach handhabbares und rechtssicheres Modell für alle Branchen geschaffen, das die Ertragsmöglichkeiten einer sicheren Anlage in öffentlichen Anleihen als Basis nimmt und das zusätzliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 38 mwN, BAGE 149, 379) .

    (aa) Der Basiszins für die Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht nach der aufgrund von § 253 Abs. 2 HGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen (ausführlich hierzu BAG 11. November 2014 - 3 AZR 116/13 - Rn. 40 bis 42, BAGE 149, 379) .

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 58, BAGE 158, 165) .
  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 881/94

    Betriebsrentenanpassung bei späterer Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Nur so kann verhindert werden, dass die Einbeziehung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens in die Prognoseüberlegungen von der - zufälligen - Wahl des Entscheidungszeitpunkts über eine Anpassung abhängt und sich der Arbeitgeber durch eine pflichtwidrige Verzögerung der Anpassungsentscheidung einen Rechtsvorteil verschafft (vgl. BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 81, 167) .
  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Soweit sie in der Revision diesen Streitgegenstand erneut in den Rechtsstreit einführt, indem sie ihren Anspruch jedenfalls hilfsweise damit begründet, die Einbeziehung der Beklagten in das sog. Kommissionärsmodell berge die Gefahr eines Missbrauchs, weil mit der Festlegung der Höhe der Kommissionsrate die Vermeidung einer Betriebsrentenanpassung bezweckt werde, handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung (ausführlich hierzu vgl. BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 20 bis 22 mwN) .
  • BAG, 23.04.1985 - 3 AZR 548/82

    Betriebsrente - Anpassung - Beweislast - Darlegungslast

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Im Wettbewerb behaupten und damit auch Arbeitsplätze sichern, kann sich ein Unternehmen nur, wenn es langfristig Gewinne abwirft (vgl. bereits BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu III 3 der Gründe, BAGE 48, 284) , also auch auf längere Sicht eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet und nicht lediglich für einen Zeitraum bis zum nächsten Anpassungsstichtag.
  • LAG Baden-Württemberg, 05.07.2017 - 21 Sa 13/16

    Betriebsrentenanpassung - Prognose - wirtschaftliche Lage

    Auszug aus BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 489/17
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Juli 2017 - 21 Sa 13/16 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 15/20

    Anpassungsentscheidung - gewerkschaftlicher Arbeitgeber

    Vermögenszuwächse und -erträge sind allerdings bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 55 mwN; 22. Januar 2019 - 3 AZR 489/17 - Rn. 24) .
  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 492/18

    Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

    b) Die Grundsätze für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers bei werbenden Unternehmen (vgl. hierzu ausführlich zuletzt BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 489/17 - Rn. 31 ff. mwN) können nicht übertragen werden.

    Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 489/17 - Rn. 35) .

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